Liebe Vereinsmitglieder

Als gemeinnütziger Verein verstehen wir uns als Solidargemeinschaft, stehen füreinander ein und
übernehmen gesellschaftliche Aufgaben, im Bereich der Kinder und Jugendlichen, der Senioren der
Rehabilitation, des Breiten-und Leistungssport. Die Mitgliedsbeiträge (Grund-, Abteilungs- und
Zusatzbeiträge) dienen dabei der Förderung des satzungsgemäßen Vereinszwecks.

Sie fallen nicht wie bei kommerziellen Anbietern oder im Warenverkehr unter das Prinzip Leistung –
Gegenleistung. Die Mitgliedsbeiträge sind die entscheidende finanzielle Säule für das Funktionieren
unserer Sportgemeinschaft. Laut Gemeinnützigkeitsrecht widerspricht die Erstattung/Rückzahlung
von Beiträgen dem Gesetz und unserer Satzung und würde die Gemeinnützigkeit der SVB gefährden.

Der Beitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt dar, sondern ist die
satzungsmäßige Verpflichtung der Mitglieder, damit der Zweck des Vereins verwirklicht werden
kann. Der Beitrag ist danach grundsätzlich kein Entgelt für die Leistungen des Vereins. Insofern gilt
auch nicht der Grundsatz, dass bei Wegfall der Leistung auch die Pflicht zur Gegenleistung entfällt.

Durch die Mitgliedschaft schließen sich die einzelnen Mitglieder zur Förderung eines gemeinsamen
Zwecks in der organisierten Gemeinschaft des Vereins zusammen. Mit deren Begründung erkennen
die Mitglieder den satzungsmäßigen Vereinszweck an und verpflichten sich, diesen gerade durch den
Verein zu fördern.

Die Mitgliedschaft begründet damit eine Treue und Förderpflicht, welche über die sich aus den
allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ergebenden Pflichten hinausgeht.
Der Beitrag dient insbesondere dazu, die laufenden Kosten des Vereinsbetriebs zu decken. In der
Regel sind die Beiträge knapp kalkuliert und berücksichtigen Kosten, die ganzjährig anfallen wie zum
Beispiel Miete Geschäftsstelle, Verbandsabgaben und Versicherungsbeiträge.

Demnach sind Mitgliederbeiträge im Sinne von § 8 Abs. 5 KStG Beiträge, die die Mitglieder eines
Vereins lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder nach der Satzung zu entrichten haben. Sie dürfen
dem Verein nicht für die Wahrnehmung besonderer geschäftlicher Interessen oder für Leistungen
zugunsten ihrer Mitglieder zufließen.

Die Rückzahlung von Beiträgen widerspricht dem Gesetz und der Satzung eines gemeinnützigen
Vereins und gefährdet die Gemeinnützigkeit. Der Vorstand der SVB darf nicht einmal auf
Mitgliedsbeiträge verzichten. Ihm obliegt die sogenannte Vermögensbetreuungspflicht. Dazu gehört
auch das Erheben der fälligen Beiträge nach Satzung des Vereins. D.h. der Vorstand macht sich
gegenüber dem Verein haftbar, wenn er Beiträge nicht erhebt. Es bedarf immer einen Rechtsgrund
oder eine Ermächtigung zumindest der Mitgliederversammlung.

Bleiben Sie gesund!

Der geschäftsführende Vorstand
gem. §26BGB